Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 75 Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 4

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 75 Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 4

 

§ 75 Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 4

Beamtinnen und Beamte, die am 28. Februar 2019 und darüber hinaus ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 innehatten, werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 5 (Anlage 1) übergeleitet, dessen Amtsbezeichnung derjenigen ihres bisherigen Amtes entspricht.


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