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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 63 Jährliche Sonderzahlungen
Siebenter Teil
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
§ 63 Jährliche Sonderzahlungen
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 920 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 150 Euro. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 170 Euro; für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 450 Euro. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. § 35 Abs. 5 gilt entsprechend.
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