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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 31 Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen
§ 31 Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen
(1) Für die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen gelten § 29 Abs. 1 und 2 Sätze 1, 2 und 4, § 30 Abs. 1 und 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4, § 43 Sätze 1 und 2 und § 69 entsprechend.
(2) An der Polizeiakademie Niedersachsen entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Gewährung von Leistungsbezügen an eine Professorin oder einen Professor.
(3) Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Lehre an eine Professorin oder einen Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen ist insbesondere die Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Forschung sollen Gutachten externer sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Die Polizeiakademie Niedersachsen soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewährt werden, sowie deren Höhe durch Satzung festlegen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 29 Abs. 1 und von Zulagen nach § 43 Sätze 1 und 2 an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen. § 29 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt im Sinne des § 30 Abs. 1 für die Polizeiakademie Niedersachsen auf 69 000 Euro festgestellt.
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