Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 57 Grundsatz

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 57 Grundsatz

 

Sechster Teil
Anwärterbezüge

§ 57 Grundsatz

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge.

(2) Anwärterbezüge sind der Anwärtergrundbetrag und der Anwärtersonderzuschlag. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung nach § 56. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag (§ 58), der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag (§ 59) zugrunde zu legen. Für die entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 3 BBesG ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Diese Beamtinnen und Beamten erhalten lediglich einen Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 BBesG mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.


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