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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 43 Forschungs- und Lehrzulage
§ 43 Forschungs- und Lehrzulage
Einer Professorin oder einem Professor, die oder der Mittel privater Dritter für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwirbt und dieses Vorhaben durchführt, darf für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur gewährt werden, wenn die Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht der Erfüllung der Regellehrverpflichtung dient. Das für die Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung der Zulage.
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