Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 51 Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 51 Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst

 

§ 51 Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst

Den Beamtinnen und Beamten der Kommunen in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, wird bei einer Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden und höchstens 56 Stunden eine zusätzliche Vergütung für jede geleistete Schicht gewährt. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden für jede geleistete 24-Stunden-Schicht 30 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, 40 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und 55 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. Bei einer kürzeren Schicht verringert sie sich entsprechend. Bei einer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 48 und 56 Stunden verringert sich die zusätzliche Vergütung entsprechend dem Anteil der nicht ausgeschöpften Möglichkeit der Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit.


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