Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 71 Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Ze

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 71 Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016

 

 

§ 71 Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016

(1) Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ist für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: NBesG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. In Nummer 1 (Besoldungsordnung A) werden jeweils im Tabellenkopf das Wort „2-Jahres-Rhythmus“ durch die Worte „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“, das Wort „3-Jahres-Rhythmus“ durch die Worte „Erfahrungszeit je Stufe 3 Jahre“, das Wort „4-Jahres-Rhythmus“ durch die Worte „Erfahrungszeit je Stufe 4 Jahre“ und das Wort „Stufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt.

2. In Nummer 4 (Besoldungsordnung R) werden jeweils im Tabellenkopf über dem Feld „Stufe“ ein gleich großes Feld mit den Worten „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“ eingefügt, das Wort „Stufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt und das Feld „Lebensalter“ und die darunter befindlichen Felder „27“ bis „49“ gestrichen.

(2) Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C ist für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 3 NBesG mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils im Tabellenkopf über dem Feld „Stufe“ ein gleich großes Feld mit den Worten „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“ eingefügt und das Wort „Stufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt werden.


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