Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

 

 

 § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

Zur Begrenzung von Planstellen für Beförderungsämter wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung über die in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Obergrenzen hinaus allgemeine Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 genannten Dienstherren festzulegen. Für einzelne Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in der Verordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten besondere Obergrenzen festgelegt werden. In der Verordnung können auch Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden.


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