Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 30 Vergaberahmen

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 30 Vergaberahmen

 

 

 § 30 Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist im Land so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2013 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Fachhochschulen sowie für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen getrennt zu berechnen. Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Fachhochschulen auf 69 000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 82 000 Euro festgestellt. Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. 4Veränderungen von jährlichen Sonderzahlungen nach § 63 sind einzubeziehen.

(3) Der Vergaberahmen kann überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(4) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

1. die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und

2. die Professorinnen und Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungs- und Vergütungsausgaben einzubeziehen. 3Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung oder Vergütung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(5) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.


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