Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 22 Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 22 Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen

 

 Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern
Erstes Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

 § 22 Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen

(1) In den Besoldungsordnungen A und B ist auch bestimmt, welche Ämter künftig wegfallen. Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamten, die ein künftig wegfallendes Amt innehaben, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls künftig wegfallendes Amt verliehen werden, wenn nicht eine Beförderung in ein anderes Amt möglich ist.

(2) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

2. die Fachrichtung oder

3. einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.

Den Grundamtsbezeichnungen „Rätin“, „Rat“, „Oberrätin“, „Oberrat“, „Direktorin“, „Direktor“, „Leitende Direktorin“ und „Leitender Direktor“ ist ein Zusatz nach Satz 2 beizufügen. 4Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 in Anlage 6 geregelt.


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