Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)

 

Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen

 

§ 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 44 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, so kann sie oder er eine Zulage erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde. Für die Gewährung der Zulage an Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - als seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Besoldungsrecht in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Niedersachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024