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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021
§ 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1. für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
2. für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
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