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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 74 Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt
§ 74 Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt
Hat der Anwärterin oder dem Anwärter am 31. Dezember 2018 eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden, so erhält sie oder er die besondere Stellenzulage in der bisherigen Höhe für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 weiter, bis eine Dienstzeit von zwei Jahren abgeleistet ist.
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