Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 60 Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 60 Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs

 

 

§ 60 Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs

(1) Die Behörde oder sonstige Stelle, die die Beamtin oder den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt hat oder nach der Einstellung die personalrechtlichen Befugnisse über diese Beamtin oder diesen Beamten ausübt, kann den Anwärtergrundbetrag für diese Beamtin oder diesen Beamten herabsetzen, wenn

1. sich der Vorbereitungsdienst verlängert, weil die Beamtin oder der Beamte die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat, oder

2. sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Grund verlängert.

Es sind mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts zu belassen, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. Von der Herabsetzung ist abzusehen, wenn

1. die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Prüfung erbracht werden oder

2. ein besonderer Härtefall vorliegt.

Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist eine Herabsetzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

(2) Der Anspruch auf den Anwärtergrundbetrag entfällt bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, rückwirkend, wenn die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

1. vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder

2. nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes

a) nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) übernommen wird oder

b) in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) übernommen wird und nicht mindestens fünf Jahre in diesem verbleibt.

(3) Der Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag entfällt rückwirkend, wenn die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

1. vorzeitig oder wegen Nichtbestehens der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder

2. nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes

a) nicht in ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) in der Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, übernommen wird oder

b) in ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) in der Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, übernommen wird und nicht mindestens fünf Jahre in diesem verbleibt.

(4) § 19 Abs. 2 ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückforderungsbetrag für jedes nach Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung abgeleistete volle Dienstjahr um ein Fünftel vermindert.


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