Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 52 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 52 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst

 

§ 52 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die selbständig Unterricht an öffentlichen Schulen in einem Umfang erteilen, der der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in dem von ihnen angestrebten Lehramt entspricht, erhalten als Unterrichtsvergütung den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Anfangsgrundgehalt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. Das Anfangsgrundgehalt bestimmt sich bei Beamtinnen und Beamten, für die das betreffende Amt einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet ist, nach der ersten Erfahrungsstufe, in der für diese Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist. Unterschreitet der Umfang der selbständigen Unterrichtserteilung die Regelstundenzahl der Lehrkräfte in dem von der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst angestrebten Lehramt, wird die Unterrichtsvergütung im gleichen Verhältnis wie die Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden im Verhältnis zur Regelstundenzahl des angestrebten Lehramtes gekürzt.


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