Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 40 Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 40 Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen
§ 40 Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen
(1) Steht der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, eine besondere Stellenzulage, die ihr oder ihm zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre lang zugestanden hat, nicht mehr zu, so ist eine Ausgleichszulage in der Höhe zu zahlen, in der ihr oder ihm die besondere Stellenzulage am Tag vor ihrem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des Betrages nach Satz 1. Soweit sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine andere besondere Stellenzulage erhöhen, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von besonderen Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für Ansprüche auf weitere Ausgleichszulagen unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gezahlt. Eine Ausgleichszulage nach Satz 1 wird nicht gezahlt für den Wegfall einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 9 oder 10 Abs. 2 der Anlage 11; bei Wegfall einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 3 Abs. 1 der Anlage 11 gilt anstelle des Satzes 1 Nummer 3 Abs. 2 der Anlage 11. Satz 1 ist nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 anzuwenden, wenn ein Fall des § 41 vorliegt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere besondere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine besondere Stellenzulage allein für fünf Jahre zugestanden hat, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ausgleichszulage für die zuletzt gezahlte besondere Stellenzulage gezahlt wird.
(3) Steht der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine besondere Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 4 NBG nicht mehr zu, so gilt Absatz 1 oder 2 mit der Maßgabe, dass sich der erforderliche Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden.
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