Besoldungsrecht: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) : § 35 Stufen des Familienzuschlags
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 35 Stufen des Familienzuschlags
§ 35 Stufen des Familienzuschlags
(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
1. verheiratet oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sind,
2. verwitwet oder überlebende Lebenspartnerin oder überlebender Lebenspartner sind,
3. geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, oder
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Satz 1 Nr. 4 gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen. Zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, gehören eigene Einnahmen der aufgenommenen Person sowie auch solche Einnahmen, die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. Hierzu gehören alle Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig davon, von wem sie gewährt und wie sie bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der Lebenshaltung zu decken. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. Beansprucht neben einer nach Satz 1 Nr. 4 anspruchsberechtigten Person eine andere im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätige Person oder eine aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigte Person wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so wird der Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 6 ist entsprechend anzuwenden, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Elternteilen Aufnahme gefunden hat.
(2) Zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Nicht von Absatz 1 erfasste Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
1. ledig sind oder
2. geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist
und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten einen Familienzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
(4) Ist die Ehefrau, der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehefrau oder Lebenspartnerin Mutterschaftsgeld bezieht. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen. § 11 Abs. 1 findet auf den halben Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 keine Anwendung, wenn eine oder einer der beiden Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind und zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine entsprechende Leistung und das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 11 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter nach Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Familienzuschlag nach Absatz 3 entsprechend.
(6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig ist, aufgrund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, so schließt dies einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 8) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(8) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1 und 4 bis 7 ist der Dienst des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines Verbandes von Kommunen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, ihren Verbänden oder ihren organisatorisch selbständigen Einrichtungen. Dem öffentlichen Dienst steht der Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine in Satz 1 bezeichnete Körperschaft oder ein dort bezeichneter Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
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