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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 14 Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 14 Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.
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