Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten

1. die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),

2. die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),

3. die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

4. die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie

5. die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

als Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Verordnung nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 50, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung fort.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.


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