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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 40 Besoldungsordnung R
vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)
Vierter Abschnitt
Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 40 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
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