Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten.


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