Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 43 Familienzuschlag

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 43 Familienzuschlag

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 43 Familienzuschlag

(1) Zur Stufe 1 gehören

1. verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,

2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,

3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,

4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie

a) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen oder

b) gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und

aa) für den Unterhalt der aufgenommenen Person nur Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 nicht übersteigen, oder

bb) es sich bei der aufgenommenen Person um ein Kind handelt, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde;

als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, erhalten die jeweils berechtigten Personen den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn eine der berechtigten Personen vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide berechtigten Personen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Erreichen die berechtigten Personen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, erhalten sie abweichend von Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil.

(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst

1. einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder

2. eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet,

wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.


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