Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 58 Anwärterbezüge

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 58 Anwärterbezüge

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

SECHSTER TEIL
Anwärterbezüge

§ 58 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. Wird eine Zulage nach § 56b gewährt, gilt sie als Bestandteil des Anwärtergrundbetrags nach Anlage VI. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.


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