Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel einer Richterin oder eines Richters in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.


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