Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 65 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 65 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 65 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 67 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.


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