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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 23 Besoldungsordnungen A und B
vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 23 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
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