Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aufgrund ihres oder seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann, unterbleibt eine Anrechnung. Satz 2 gilt entsprechend für Leistungen des Dienstherrn im Rahmen des Gesundheitsmanagements.

(2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.

(3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.

(4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.


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