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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 53 Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)
§ 53 Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
(1) Die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz festzusetzen. Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte festzusetzen, die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Außendienst tätig sind.
(2) Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten und dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten der Finanzverwaltung kann ein von Abs. 2 abweichender Maßstab festgelegt werden.
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