Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 42 Grundlage des Familienzuschlags

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 42 Grundlage des Familienzuschlags

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

DRITTER TEIL
Familienzuschlag

§ 42 Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.


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