Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. § 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,
2. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,
3. § 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und
4. die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.


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