Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 71 Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 71 Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 71 Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht mit dem Erreichen einer Stufe des Grundgehalts nach den Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes.


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