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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 56b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12
vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)
§ 56b Zulage für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12
(1) Beamtinnen und Beamte als Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 erhalten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2028 eine stufenweise aufwachsende monatliche Zulage.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt im Zeitraum vom
1. 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,
2. 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,
3. 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,
4. 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,
5. 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der jeweiligen Stufe. Die Zulage nach Abs. 1 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen leisten, mit der Maßgabe, dass sich der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag des Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage VI ergibt.
(3) Die Zulage nach Abs. 2 Satz 1 ist ruhegehaltfähig, wenn bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand kein Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt der Beamtin oder des Beamten mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Die Zulage ist in Höhe des Betrags ruhegehaltfähig, den die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 2 erhalten hat oder erhalten hätte.
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