Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die §§ 45 bis 56 mit Ausnahme des § 50 Abs. 2 Satz 2.

(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung abweichend von

1. § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird,

2. § 50 Abs. 2 Satz 1 die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft zu regeln.


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