Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 47 Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 47 Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 47 Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 48 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Die §§ 14 und 15 finden keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.


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