Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 41 Bemessung des Grundgehalts

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 41 Bemessung des Grundgehalts

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 41 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, soweit nicht nach Abs. 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.

(2a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird auch in den Stufen 3 und 4 das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die §§ 29 und 31 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).

(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.


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