Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 32 Besoldungsordnung W

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 32 Besoldungsordnung W

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

Dritter Abschnitt
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 3 unberührt.


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