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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten
vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)
§ 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:
1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und
4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Mit Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach Satz 2 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach Satz 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
3. Zeiten der tatsächlichen Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung, für die die Pflegebedürftigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist,
a) nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen und
b) nach § 64b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu sechs Monaten,
4. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 2 oder 3 angerechnet.
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