Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 26 Beförderungsämter

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 26 Beförderungsämter

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.


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