Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

ZWEITER TEIL
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.


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