Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 13 Verjährung von Ansprüchen

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 13 Verjährung von Ansprüchen

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 13 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.


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