Besoldungsrecht: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

vom 27.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 24.06.2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)

 

§ 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und die Zulagen nach den §§ 56b und 56c sowie ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.

(4) Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.


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