Besoldungsrecht: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

 

§ 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten mit abgegolten ist.


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Red 20240725

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