Besoldungsrecht: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 40 Grundlagen des Familienzuschlags

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 40 Grundlagen des Familienzuschlags

vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

 

Abschnitt III
Familienzuschlag

§ 40 Grundlagen des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.


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Red 20240725

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