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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 19 Sonstige Zuwendungen
vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)
§ 19 Sonstige Zuwendungen
Den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen gewährt werden. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
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Red 20240725