Besoldungsrecht: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 1 Geltungsbereich

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 1 Geltungsbereich 

vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Anwärterbezüge,

2. vermögenswirksame Leistungen,

3. Zuschläge.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 


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Red 20240725

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