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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 46 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)
§ 46 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 14 findet keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
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Red 20240725