Besoldungsrecht: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 61 Vermögenswirksame Leistungen

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 61 Vermögenswirksame Leistungen

vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

 

Abschnitt VII
Vermögenswirksame Leistungen

§ 61 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, für die Dienst- oder Anwärterbezüge gezahlt werden.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 63 Absatz 5 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.


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Red 20240725

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