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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 39 Bemessung des Grundgehalts
vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)
§ 39 Bemessung des Grundgehalts
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 30 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.
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