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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 34 Leistungsbezüge
vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)
§ 34 Leistungsbezüge
(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1. aus Anlass von Berufungsverhandlungen (Berufungsleistungsbezüge),
2. aus Anlass von Bleibeverhandlungen (Bleibeleistungsbezüge),
3. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge),
4. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge).
(2) Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen. Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden; im Falle der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 teilnehmen.
(3) Besondere Leistungsbezüge können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Bei wiederholter Vergabe können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 4 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 36 gewährt wird.
(4) Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung gewährt. Sie können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 21 insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 15 teil.
(5) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
(6) Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet gewährt werden und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden. Werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen wurden; bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von zusammen 25 Prozent des Grundgehalts und bei Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von zusammen 29 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig.
(7) Funktionsleistungsbezüge sind in Höhe von 25 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens fünf Jahre bezogen wurden; sie sind in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens fünf Jahre bezogen wurden und das Amt mindestens zwei Amtszeiten übertragen war. Erfolgt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, sind Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden. Erhöhen sich die Funktionsleistungsbezüge innerhalb der Amtszeit oder im Rahmen einer Wiederwahl, so gilt die Mindestbezugsfrist aus Satz 1 oder 2 auch für den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
(8) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge mit zuvor vergebenen Funktionsleistungsbezügen zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(9) Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aufgrund einer gemeinsamen Berufung mit einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- oder Bildungseinrichtung oder für eine Tätigkeit an einer solchen Einrichtung, gelten von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge als bezogen und werden nach Maßgabe der Absätze 6, 7 und 8 ruhegehaltfähig, wenn für die Dauer der Beurlaubung ein Versorgungszuschlag (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes) entrichtet wird.
(10) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren entscheidet die jeweilige Hochschule. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, über Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin oder des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
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