Besoldungsrecht: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 29 Obergrenzen für Beförderungsämter

 

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 29 Obergrenzen für Beförderungsämter

vom 13. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 810)

 

§ 29 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst
- in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

- in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

im gehobenen Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

- in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

- in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

im höheren Dienst

- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

- in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B

2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 9 60 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 10 30 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 11 10 Prozent.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Landesbehörden,

2. für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

3. für Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung,

4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 27 Absatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 4 ergeben würde.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Besoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

(6) Bei Behörden, die einen Auflösungsprozess durchlaufen, werden die Obergrenzen auf der Grundlage der vor dem Beginn der Abbauphase vorhandenen Planstellen berechnet.


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